Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen 
Reichsanzeiger und die Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
&17. Ist ungewiß, ob Anwärter zu einer Familienanwartschaft noch vorhanden 
sind, so können sie im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Rechte ausgeschlossen 
werden. 
Die Vorschriften des § 13 Absatz 2 und der §§ 14 bis 16 finden Anwendung; 
die im § 16 Absatz 2 angeordnete Androhung hat dahin zu lauten, daß die Anwärter 
mit ihrem Rechte auf die Nachfolge ausgeschlossen werden würden. 
8 18. Die Vorschriften der 88 13 bis 17 finden entsprechende Anwendung, wenn 
Anwärter zu einem Lehnsquantum dem Leben oder dem Aufenthalte nach unbekannt sind 
und es ihrer Zustimmung zu einer den Gegenstand des Lehnsquantums betreffenden 
Maßnahme bedarf, oder wenn ungewiß ist, ob solche Anwärter noch vorhanden sind. 
*19. Sind Personen dem Leben oder dem Aufenthalte nach unbekannt, die nach 
der Verfassung einer Stiftung bei der Vergabung der Erträge des Stiftungsvermögens 
berücksichtigt werden sollen oder zu der Vergabung dieser Erträge berechtigt sind, oder ist 
ungewiß, ob solche Personen noch vorhanden sind, so können sie im Wege des Aufgebots- 
verfahrens ausgeschlossen werden. 
Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 947 bis 955, 957, 
958 der Civilprozeßordnung und die besonderen Vorschriften der §§ 20 und 21. 
620. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht Dresden. 
Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung. 
##221. Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. 
In dem Aufgebote sind die Personen aufzufordern, sich spätestens im Aufgebots- 
termine zu melden, widrigenfalls sie mit ihrem Anspruch auf Berücksichtigung bei der 
Vergabung der Erträge des Stiftungsvermögens oder mit ihrem Rechte auf die Ver- 
gabung dieser Erträge ausgeschlossen werden würden. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots ist auch in die Leipziger Zeitung 
zweimal einzurücken. 
Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen 
Reichsanzeiger und die Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
#&22. In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung der Inhaber 
eines Kohlenbergbaurechts auf Grund § 52 a des Allgemeinen Berggesetzes in der 
Fassung des Gesetzes, die theilweise Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berg- 
gesetzes betreffend, vom 18. März 1887, finden die Vorschriften des § 11 entsprechende 
Anwendung.
	        
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