Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu über— 
lassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Be- 
rufes nothwendigen Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
8 26. 
Die Sachverständigen (8 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung 
bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen 
der Kriegskasse baar vergütet. 
827. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird 
unter Zugrundelegung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten ge— 
regelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der 
Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen 
werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
836. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des 
Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreiche Sachsen 
getroffen: 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
1. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in der 
Regel von 10 zu 10 Jahren und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung folgenden, 
auf jedesmalige Anordnung des Kriegs-Ministeriums Vormusterungen der sämmtlichen
	        
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