Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 588 — 
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Oberflächengrundstück liegt. 
Liegt das Oberflächengrundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so wird das 
zuständige Amtsgericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestimmt. 
Der Eigenthümer des Oberflächengrundstücks hat die zur Begründung des Antrags 
erforderlichen Thatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. 
23. Soweit für den Güterstand einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs geschlossenen Ehe von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften 
der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung Anwendung. Dies gilt jedoch nicht 
für einen Rechtsstreit, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig 
geworden ist. 
#24. Aufgehoben werden, soweit es nicht schon früher geschehen ist, 
1. das Mandat, die Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb des concursus 
creditorum betreffend, vom 1 3. November 1779; 
2. das Oberamtspatent, die Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb des concursus 
creditorum betreffend, vom 16. Juni 1780; 
3. der § 81b des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, 
die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskranker, Gebrechlicher und 
Verschwender betreffend, vom 20. Februar 1882, G.= u. V.-Bl. S. 59; 
4. das Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zusammen- 
hängende Vorschriften enthaltend, vom 4. März 1879, G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.; 
5. das Gesetz, die Kraftloserklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werth- 
papiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend, 
vom 6. März 1879, G.= u. V.-Bl. S. 75 flg. 
Soweit bei einer Eintragung nach den §§ 6, 7, 11 des Gesetzes vom 4. März 1879 
vermerkt worden ist, daß sie auf einem vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel beruht, ist 
hinsichtlich der Löschung des Vermerkes dem § 8 dieses Gesetzes auch ferner nachzugehen. 
§25. Soweit in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ver- 
wiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle 
die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. 
626. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Dresden, den 20. November 1899. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. — 
urth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.