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Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Oberflächengrundstück liegt.
Liegt das Oberflächengrundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so wird das
zuständige Amtsgericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestimmt.
Der Eigenthümer des Oberflächengrundstücks hat die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Thatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
23. Soweit für den Güterstand einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geschlossenen Ehe von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften
der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung Anwendung. Dies gilt jedoch nicht
für einen Rechtsstreit, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig
geworden ist.
#24. Aufgehoben werden, soweit es nicht schon früher geschehen ist,
1. das Mandat, die Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb des concursus
creditorum betreffend, vom 1 3. November 1779;
2. das Oberamtspatent, die Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb des concursus
creditorum betreffend, vom 16. Juni 1780;
3. der § 81b des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes,
die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskranker, Gebrechlicher und
Verschwender betreffend, vom 20. Februar 1882, G.= u. V.-Bl. S. 59;
4. das Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zusammen-
hängende Vorschriften enthaltend, vom 4. März 1879, G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.;
5. das Gesetz, die Kraftloserklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werth-
papiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend,
vom 6. März 1879, G.= u. V.-Bl. S. 75 flg.
Soweit bei einer Eintragung nach den §§ 6, 7, 11 des Gesetzes vom 4. März 1879
vermerkt worden ist, daß sie auf einem vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel beruht, ist
hinsichtlich der Löschung des Vermerkes dem § 8 dieses Gesetzes auch ferner nachzugehen.
§25. Soweit in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ver-
wiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle
die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
626. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Dresden, den 20. November 1899.
Ministerium der Justiz.
Schurig. —
urth.