Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 19. Den Rechten am Grundstücke, die den Vorrang vor dem Vorkaufsrechte 
haben, stehen diejenigen Rechte am Grundstücke gleich, die vor dem 1. Januar 1900 mit 
Zustimmung des Berechtigten entstanden sind. 
§ 20. Die Vorschriften der §§ 49 bis 53, 55, des § 56 Satz 1 und 2, der 
§§ 58, 74, 76, 78 bis 80, 83, 84, 86 bis 88, 95 bis 104 des Reichsgesetzes 
finden entsprechende Anwendung. An die Stelle der im § 51 des Reichsgesetzes be- 
stimmten Frist von drei Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten. 
&21. Auf die Wirkung des Uebereignungsbeschlusses und auf das Verfahren nach 
dem Uebereignungsbeschlusse finden, soweit sich nicht aus den §§ 16, 17 etwas Anderes 
ergiebt, die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Wirkung des Zuschlags und über das 
Verfahren nach dem Zuschlag entsprechende Anwendung. Zwischen der auf die Ausübung 
des Vorkaufsrechts gerichteten Erklärung des Vorkaufsberechtigten und dem Versteiger- 
ungstermine muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen; der Zeitraum soll 
nicht erheblich überschritten werden. Mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten kann der 
Zeitraum abgekürzt werden. 
§ 22. Die Vorschriften der §§ 10 bis 21 finden auf Wiederkaufsrechte, die vor 
dem 1. Januar 1900 unter Angabe eines bestimmten Wiederkaufspreises eingetragen 
worden sind, entsprechende Anwendung. 
# 23. Soll ein durch Brand beschädigtes Grundstück versteigert werden, so kann das 
Gericht die Bestimmung des Versteigerungstermins vorläufig beanstanden, 
1. wenn gegen den Schuldner ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung ein- 
geleitet ist, wegen deren er den Anspruch auf Brandschädenvergütung nach § 143 des 
Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, in der Fassung vom 15. Ok- 
tober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 272), verlieren würde; 
2. wenn die Brandschädenvergütung noch nicht festgestellt ist. 
Ist der Termin schon bestimmt, so kann er bis zum Schlusse der Versteigerung auf- 
gehoben werden. 
Der Beschluß, durch welchen die Bestimmung des Termins vorläufig beanstandet 
oder der Termin aufgehoben wird, ist dem Gläubiger und dem Schuldner zuzustellen. 
Der Beschluß gilt im Sinne vom § 95 des Reichsgesetzes als Beschluß auf einstweilige 
Einstellung des Verfahrens. 
Nach Hebung des Hindernisses ist der Termin von Amtswegen zu bestimmen. 
#. Vor Anberaumung des Versteigerungstermins soll das Grundstück mit den 
beweglichen Sachen, welche die Beschlagnahme umfaßt, geschätzt werden. Mehrere
	        
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