Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Grundstücke sind gesondert zu schätzen. Stehen sie wirthschaftlich im Zusammenhange, so 
sind sie zugleich als Einheit zu schätzen. Ein wirthschaftlicher Zusammenhang kann schon 
vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung mit Grunddienstbarkeiten oder 
ihrer Bebauung angenommen werden. 
Der Schuldner ist verpflichtet, über die für die Schätzung erheblichen Verhältnisse 
dem Gericht auf Befragen Auskunft zu ertheilen. Das Gericht kann ihn hierzu zwangs- 
weise vorführen lassen. 
Die Schätzung kann unterbleiben, wenn eine solche innerhalb des letzten Jahres er- 
folgt und nach dem Ermessen des Gerichts eine Aenderung des Werthes nicht an- 
zunehmen ist. 
§ 25. Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll, unbeschadet des § 39 Ab- 
satz 2 des Reichsgesetzes, auch durch einmalige Einrückung in die Leipziger Zeitung be- 
kannt gemacht werden. 
§26. Wird ein Aufsgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines un- 
bekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugetheilten Betrage erforderlich, 
so ist das Aufgebot in derselben Weise bekannt zu machen, wie die Bestimmung des Ver- 
steigerungstermins. Die Einrückung in die Leipziger Zeitung unterbleibt, wenn sich der 
zugetheilte Betrag auf weniger als dreihundert Mark beläuft. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Ein- 
rückung in das Amtsblatt oder, wenn eine solche nicht erfolgt, mit der Anheftung an die 
im § 39 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestimmte Stelle. 
#6#27. Die Vorschriften der §§ 2 bis 4, 9, 26 gelten auch für die Zwangs- 
verwaltung. 
So lange ein Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der 
Zwangsverwaltung suchen kann, ist die im § 155 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestimmte 
Beschränkung auf die Ansprüche der Gläubiger nicht anzuwenden. Sind in einem solchen 
Falle zur Zeit der Aufhebung des Verfahrens Ansprüche auf laufende Beträge wieder- 
kehrender Leistungen noch unbefriedigt, so sind sie aus der noch vorhandenen Masse zu 
befriedigen. 
§# 28. Das Gesetz, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 223 flg.), behält nur 
noch Geltung für ein vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes beantragtes Verfahren. 
Für die Zeit vom 1. Januar 1900 an wird das Gesetz dahin geändert: 
1. Die §§ 25, 44 werden aufgehoben. 
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