Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 595 — 
Nr. 92. Verordnung 
zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangs— 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen; 
vom 6. Dezember 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der am 1. Januar 1900 in 
Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbe— 
wegliche Vermögen Folgendes verordnet: 
& 1. Findet sich niemand, der die Stellung eines Zustellungsvertreters übernehmen 
will, so hat das Vollstreckungsgericht einen Gerichtsschreiber als Vertreter zu bestellen. 
Der Gerichtsschreiber kann keine Vergütung für die Mühewaltung verlangen; die Aus- 
lagen sind ihm aus der Gerichtskasse verlagsweise zu gewähren. 
#2. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung soll das Gericht alsbald das 
Besitzstandsverzeichniß sowie den Brandversicherungsschein herbeiziehen und, soweit nicht 
schon das Grundbuch Auskunft giebt, durch Befragung Betheiligter ermitteln, ob und 
welche Berechtigungen mit dem Eigenthum am Grundstücke verbunden sind sowie ob und 
welche Grunddienstbarkeiten auf dem Grundstücke haften. 
Insbesondere soll hierüber der Schuldner befragt werden. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so soll der Schuldner 
auch darüber befragt werden, ob anzunehmen sei, daß sie wirthschaftlich im Zusammen- 
hange stehen, insbesondere vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung mit 
Grunddienstbarkeiten oder ihrer Bebauung. 
s# 3. Die Sachverständigen haben ihrem Gutachten eine kurze Beschreibung des 
Grundstücks beizufügen und, soweit es ein Gebäude betrifft, die Straße, an der dieses 
liegt und die Hausnummer anzugeben. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so sollen sich die 
Sachverständigen darüber aussprechen, ob anzunehmen ist, daß sie wirthschaftlich im Zu- 
sammenhange stehen, insbesondere vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung 
mit Grunddienstbarkeiten oder ihrer Bebauung. 
#&é#H4. Sachverständigen, deren Gebühren nicht vermöge eines nach § 15 der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige getroffenen Uebereinkommens von vorn- 
herein feststehen, soll vor oder bei der Auftragsertheilung eröffnet werden, daß der An- 
spruch auf ihre Gebühren hinwegfällt, wenn nicht der Betrag dem Gerichte so zeitig mit- 
getheilt wird, daß er bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.