Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

II. Im Be— 
sonderen. 
Zu §3 in Ver- 
bindung mit 
§ 34 Absatz 2 
Ziffer 2, 4 
und 5 des 
Gesetzes. 
— 600 
b) Die höhere Verwaltungsbehörde sowie die Kommunalaufsichtsbehörde für 
die Bezirksverbände im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes ist die Kreishauptmannschaft. 
ec) Die den unteren Verwaltungsbehörden überwiesenen Geschäfte werden 
in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, von dem Stadtrathe, im 
übrigen von der Amtshauptmannschaft beziehentlich der amtshauptmannschaftlichen Dele- 
gation Sayda wahrgenommen, vorbehältlich anderweiter Bestimmung nach § 60 des 
Gesetzes. 
d) Unter Gemeindebehörde ist in Städten, in welchen die Revidirte Städte- 
ordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte angenommen haben, der Bürgermeister, in den Landgemeinden 
der Gemeindevorstand und für selbständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. 
e) Die den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen (§8 131, 139, 
161 des Gesetzes) liegen den unter d genannten Gemeindebehörden und in Fällen, in 
denen deren Strafbefugniß nicht ausreicht, der Amtshauptmannschaft beziehentlich der 
Delegation ob. 
##3. Als weitere Kommunalverbände im Sinne des Gesetzes haben die auf 
Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, 
vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) gebildeten Bezirksverbände, als Ver- 
tretungen derselben die Bezirksausschüsse zu gelten. 
Zu den Kommunalverbänden im Sinne der §§ 5, 6, 8, § 24 Absatz 3 flg. des 
Gesetzes gehören die Stadt= und Landgemeinden, die selbständigen Gutsbezirke und die 
Gemeindeverbände (88§ 89 und 91 der Landgemeindeordnung, § 7 der Revidirten Städte- 
ordnung); deren Vertretung bestimmt sich nach dem Landesrecht. 
84. Naturalbezüge, welche als Lohn oder Gehalt gelten, werden nach den Durch- 
schnittswerthen in Ansatz gebracht, welche für Zwecke der Unfall= und Krankenversicherung 
festgesetzt sind. 
Insoweit diese Festsetzungen für Zwecke der Invalidenversicherung nicht ausreichen, 
sind die erforderlichen Ergänzungen alsbald vorzunehmen, auch bei künftiger Erneuerung 
der im Absatz 1 erwähnten Festsetzungen zu wiederholen. 
Jede Ergänzung und Erneuerung dieser Festsetzungen ist ebenso wie jede Revision 
oder Aenderung der Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter 
8 des Krankenversicherungsgesetzes) und des Jahresarbeitsverdienstes für land= und 
forstwirthschaftliche Arbeiter (§ 3 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, R.-G.-Bl. S. 132) 
dem Vorstande der Versicherungsanstalt von derjenigen Behörde, welche die Festsetzung 
beziehentlich Revision vorgenommen hat, mitzutheilen und dabei anzugeben, zu welchem 
Zeitpunkte die Aenderung in Kraft tritt.
	        
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