Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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c) in Fällen des 8 44 des Gesetzes amtliche Bescheinigungen über Zeit beziehentlich 
Ursache des Todes der versichert gewesenen Person und über das Familien— 
verhältniß der auf Beitragserstattung antragenden Person zu ihr. 
8 14. Für die Regierungsbezirke Bautzen, Dresden und Leipzig werden je ein Zu § 103 des 
Schiedsgericht am Sitze der Kreishauptmannschaft, in dem Regierungsbezirk Zwickau in Geseses. 
seiner jetzigen Ausdehnung dagegen zwei Schiedsgerichte mit dem Sitze in Zwickau und 
in Chemnitz errichtet. Das Schiedsgericht in Zwickau umfaßt die Bezirke der Amtshaupt- 
mannschaften Auerbach, Oelsnitz, Plauen, Schwarzenberg und Zwickau mit den in diesen 
Bezirken gelegenen Städten mit Revidirter Städteordnung; das Schiedsgericht in Chemnitz 
erstreckt sich auf die Bezirke der Amtshauptmannschaften Annaberg, Chemnitz, Flöha, 
Glauchau und Marienberg, die Stadt Chemnitz und die übrigen in den vorgenannten 
Bezirken gelegenen Städte mit Revidirter Städteordnung. Die Schiedsgerichte führen 
im Siegel das sächsische Landeswappen mit der Umschrift: „Schiedsgericht für Invaliden= 
versicherung“ unter Angabe des Sitzes. 
Die Beaufsichtigung der Schiedsgerichte steht unter Oberaufsicht des Ministeriums 
des Innern dem Landesversicherungsamte zu. 
*15. In Bezug auf die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Zus 111 
Landesversicherungsamte bewendet es bei der Verordnung des Ministeriums des Innern aar 3 
vom 12. Juni 1886. 
16. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt für diejenigen Zu § 134 
Versicherten, deren Beiträge durch Krankenkassen einzuziehen sind (§ 17 flg.), bei diesen Absa# 3 ud 
-»- . . 8151 Ziffer 1; 
Kassen, im übrigen bei den Gemeindebehörden. §135 Absatz?2, 
6 Vorgesetzte Dienstbehörde (§ 137 des Gesetzes) dieser Stellen ist deren Aufsichts- l, 
behörde. § 158 und 
Die im Absatz 1 genannten Stellen sind ferner befugt, die Gültigkeitsdauer von § 163 des 
Quittungskarten durch Abstempelung zu verlängern (8 135 Absatz 2 des Gesetzes Odesebes. 
Ziffer 4 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die 
Invalidenversicherung, vom 10. November 1899, R.-G.-Bl. S. 667 und Ziffer 3 der 
Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der In- 
validenversicherung, vom 9. November 1899, R.-G.-Bl. S. 665), sowie verlorene, 
unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten durch neue zu ersetzen (§ 136 
und § 139 Absatz 1 des Gesetzes) und Berichtigungen von Quittungskarten auf Anordnung 
der unteren Verwaltungsbehörde gemäß § 158 des Gesetzes oder im Einverständniß mit 
den Betheiligten (Vorstand der Versicherungsanstalt, Arbeitgeber, Versicherter) gemäß 
§ 163 des Gesetzes vorzunehmen.
	        
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