Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu § 148 
Absatz 1 des 
Gesetzes. 
Zu § 148 Ab- 
satz 1 Ziffer 2 
des Gesetzes. 
— 604 — 
Sofern bei Durchführung der Bestimmungen des § 135 Absatz 1, § 163 des Ge- 
setzes oder in einer der Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt unterliegen- 
den Sache (Anspruch auf Rentenbewilligung, Beitragserstattung, Uebernahme des Heil- 
verfahrens 2c.) die Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Quittungskarten 
erforderlich wird, kann der Vorstand oder ein von diesem beauftragter Beamter der 
Versicherungsanstalt die Ausstellung, den Umtausch oder die Erneuerung von Quittungs- 
karten vornehmen. 
#17. Mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen die Beitragsentrichtung und 
Markenverwendung von den versicherungspflichtigen Personen selbst gemäß § 144 des 
Gesetzes bewirkt oder einzelnen Arbeitgebern nach § 150 des Gesetzes gestattet wird, 
sind die Beiträge für alle nach dem Invalidenversicherungsgesetze versicherungs- 
pflichtigen Personen von deren Arbeitgebern für Rechnung der Versicherungsanstalt 
einzuziehen. 
Die Einziehung liegt ob: 
1. für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche einer reichs= oder landes- 
gesetzlichen Krankenkasse (Orts-, Betriebs= Fabrik-s, Bau-, Innungskrankenkasse, 
Knappschaftskasse, Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung 
ähnlicher Art, vergleiche § 166 des Gesetzes) angehören, der betreffenden 
Krankenkasse, · 
2. für versicherungspflichtige Personen, welche einer solchen Kasse nicht angehören, der 
Gemeindebehörde des Beschäftigungsortes. 
18. Die Gemeindebehörde kann die ihr nach § 17 Ziffer 2 zufallenden Obliegen- 
heiten für alle oder für gewisse Klassen der versicherungspflichtigen Personen einer zur 
Beitragseinziehung im Gemeindebezirke zuständigen Krankenkasse übertragen. Ein der- 
artiger Beschluß der Gemeindebehörde bedarf der Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde 
und kann auch nur mit deren Genehmigung geändert werden. 
Von dem zur Beitragszahlung verpflichteten Arbeitgeber kann die Uebertragung an 
diejenige Krankenkasse, von welcher die Beiträge für andere von ihm beschäftigte Per- 
sonen eingezogen werden, verlangt werden; einem derartigen Verlangen ist im Falle der 
Zustimmung der Kasse von der Gemeindebehörde ohne Einholung aussichtsbehördlicher 
Genehmigung stattzugeben. 
Bei den gemäß § 10 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 69 flg.) erfolgten Uebertragungen hat es bis zu anderweiter Beschlußfassung der 
Gemeindebehörde zu bewenden. 
Die Uebertragung ist für die Bestimmung der Lohnklasse (§ 34 des Gesetzes) ohne 
Einfluß.
	        
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