Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Neue Uebertragungen sind ebenso wie alle späteren Veränderungen von der Gemeinde— 
behörde dem Vorstande der Versicherungsanstalt anzuzeigen, auch den betheiligten Ein— 
zugsstellen, Arbeitgebern und Versicherten in geeigneter Weise bekannt zu geben. 
19. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Zu § 148 Ab- 
Person bei der zuständigen Einzugsstelle (§§ 17, 18) spätestens am dritten Tage nach —* 
Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung Geseges. 
des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des 
Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß 
von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. 
Die Meldepflicht besteht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses fort; sie trifft jeden 
Arbeitgeber, welcher den Versicherten in versicherungspflichtiger Weise beschäftigt. Der 
Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nur frei, wenn und solange er die ihm etwa nach 
§ 150 des Gesetzes gestattete Beitragsentrichtung und Markenverwendung ordnungs- 
mäßig bewirkt oder durch die Quittungskarte des Versicherten, durch Quittung oder 
andere Bescheinigung der Einzugsstelle die ordnungsmäßige Versicherung der von ihm 
beschäftigten versicherungspflichtigen Person nachgewiesen ist. 
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen, sowie über die 
Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der mitbetheiligten Krankenkassen; 
hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit 
anderen den Arbeitgebern obliegenden Meldungen, insbesondere denjenigen für die Kranken- 
versicherung unter Benutzung eines Formulars verbunden werden können. 
Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 und 2 ausgesprochene Meldepflicht oder 
die auf Grund von Absatz 3 erlassenen Bestimmungen werden beziehentlich nach § 179 
des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
§d20. Die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 dieser Verordnung finden auf die Zu § 148 Ab- 
durch Beschluß des Bundesrathes versicherungspflichtig erklärten Hausgewerbetreibenden rmes 
der Tabackfabrikation und der Textilindustrie (Bekanntmachungen vom 16. Dezember § 143 des 
1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, R.-G.-Bl. S. 395, 324 und 452) GSeseses. 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beiträge für die erwähnten Hausgewerbetreibenden 
von diesen zum Einzug gebracht werden und von ihnen die Meldungen zu bewirken sind, 
dafern nicht die Verpflichtungen des Arbeitgebers von dem Fabrikanten 2c. übernommen 
oder dem letzteren von der Verwaltungsbehörde auferlegt sind. 
§s1. Die Beiträge für freiwillige Versicherung (8§ 14, 145 des Gesetzes) sind Zu § 148 
von denjenigen Personen, welche dieselbe eingehen, durch Einkleben von Marken selbst E* 
zu entrichten, sofern nicht deren Einhebung auf Anmeldung jener Personen von der Gesetzes. 
Einzugsstelle übernommen wird.
	        
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