Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Zu § 148 § 22. Die Vergütung, welche von der Versicherungsanstalt zu gewähren ist und 
FnmPPB r der betreffenden Krankenkasse beziehentlich Gemeindekasse zufließt, wird nach der Zahl 
Absatz 2 des der Beitragswochen, für welche von den Einzugsstellen in ordnungsmäßig ausgestellten 
Gesetzes. Quittungskarten ordnungsmäßig Marken verwendet sind, bemessen und bis auf weiteres 
wie folgt festgesetzt. 
Es erhalten: 
1. für ordnungsmäßige Beitragseinziehung, Verwendung und Entwerthung von Marken 
und Besorgung der sonstigen mit der Beitragseinziehung zusammenhängenden 
Geschäfte 
a) die Orts= und Innungskrankenkassen einen Pfennig, 
b) die Gemeindekrankenversicherungen dreiviertel Pfennig, 
0) die Betriebs-(Fabrik-) und Baukrankenkassen, die Knappschaftskassen ein- 
viertel Pfennig, 
d) die Gemeindebehörden einen halben Pfennig, 
2. für ordnungsmäßige Ausstellung, Umtausch der Quittungskarten und Besorgung 
der sonstigen damit zusammenhängenden Arbeiten die unter 1 a bis c genannten 
Krankenkassen ohne Unterschied einviertel Pfennig auf jede Beitragswoche. 
Die Gemeindebehörde hat für die ihr von Amtswegen obliegende Ausstellung und 
Umtausch von Quittungskarten eine Vergütung überhaupt nicht, für Einziehung der Bei- 
träge eine Vergütung dann nicht zu beanspruchen, wenn die Einziehung einer Kranken- 
kasse übertragen ist (§ 18). Die letztere erhält solchenfalls Vergütung nach dem für sie 
unter 1 und 2 ausgeworfenen Betrage. 
Zu § 148 23. Die Einzugsstellen haften der Versicherungsanstalt für getreue Verwaltung 
inWla. der ihnen obliegenden Geschäfte für die Invalidenversicherung wie Vormünder ihren 
des Gesetzes. Mündeln. 
Die von ihnen eingenommenen Beträge dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes 
der Versicherungsanstalt in anderer Weise, als zum Ankaufe von Marken nicht verwendet 
werden; die Einnahmen und deren Verwendung sind gesondert zu verrechnen, Bestände 
an Geld und Marken gesondert zu verwahren. 
Unbeschadet der Ueberwachung und Revision der Geschäftsführung bei den Einzugs- 
stellen durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde ist der Vorstand der Versicherungs- 
anstalt befugt, durch Kassenrevision, Einsicht der Bücher, Listen 2c. von der Geschäfts- 
führung bei den Einzugsstellen, soweit sie sich auf die Invalidenversicherung bezieht, 
Kenntniß zu nehmen. Soweit thunlich, ist die Aufsichtsbehörde der Einzugsstelle von 
einem derartigen Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen, auch von dem Ergebniß in 
Kenntniß zu setzen.
	        
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