Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist ferner befugt, wahrgenommene Ordnungs- 
widrigkeiten abzustellen, erforderlichen Falles auch zu diesem Zwecke das Einschreiten der 
Aufsichtsbehörde zu beantragen. 
§ 24. Ueber das Verfahren der Einzugsstellen bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Beiträge können vom Landesversicherungsamte nähere Bestimmungen 
getroffen werden. Solange dies nicht geschieht, ist der Vorstand der Versicherungsanstalt 
dazu befugt. 
Insoweit die Bestimmung der Fälligkeitstermine den Einzugsstellen überlassen ist 
(§ 149 Absatz 2 des Gesetzes), hat die Einziehung der Beiträge spätestens am Schlusse 
jeden Vierteljahres oder, sofern die versicherungspflichtige Beschäftigung im Bezirke der 
Einzugsstelle früher beendigt wird, bei Beendigung derselben zu geschehen. 
Im allgemeinen ist wegen der Bestimmung in § 147 des Gesetzes darauf zu achten, 
daß die Beiträge vor Ablauf eines Monats nach deren Fälligkeit eingezogen und in dieser 
Frist auch die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten 
der Versicherten eingeklebt und vorschriftsmäßig entwerthet werden. 
§ 25. Die den Einzugsstellen obliegende Entwerthung der von ihnen verwendeten 
Marken hat nach Maßgabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ent- 
werthung und Vernichtung von Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 
1899 (R.-G.-Bl. S. 665), in der Weise zu erfolgen, daß auf den einzelnen Marken 
handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern z. B. für den 15. März 
1900 „15. 3. 00."“ oder für den 10. Februar 1901 „10. 2. 01.“ deutlich angegeben 
wird. Zur Entwerthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
Im Anschluß und auf Grund der angezogenen Bekanntmachung vom 9. November 
1899 wird hiermit noch Folgendes verordnet: 
a) (zu Ziffer 1 Absatz 2 der Bekanntmachung). Bei der freiwilligen Versicherung 
(§§ 14, 145 des Gesetzes) sind die Versicherten, welche die Beitragsentrichtung 
durch Einkleben von Marken in ihre Quittungskarten selbst bewirken, auch zur 
Entwerthung derjenigen Marken verpflichtet, welche nur für eine Woche gelten. 
Die Entwerthung soll alsbald nach der Einklebung erfolgen. 
b) (zu Ziffer 7 der Bekanntmachung). Insoweit Marken beim Umtausch von 
Quittungskarten noch nicht entwerthet sind, ist deren Entwerthung von derjenigen 
Stelle vorzunehmen, welche den Umtausch bewirkt. 
626. Die vorstehenden Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 an die Stelle 
der in den Ausführungsverordnungen zum Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetze 
vom 2. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.), 16. Dezember 1890 (G.= u. V.-Bl. 
1891 S. 1), 28. Dezember 1891 (G. u. V.-Bl. 1892 S. 3), 31. März 1892 (G.= 
1899. 89 
Zu §149 des 
Gesetzes. 
„Zu 88§ 141, 
144, 148,149 
des Gesetzes 
und zur Be- 
kanntmachung 
vom 9. Novem- 
ber 1899. 
Schluß- 
bestimmung.
	        
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