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u. V.-Bl. S. 69), 29. November 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 534), 28. März 1894
(G.= u. V.-Bl. S. 104) und 22. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 34) getroffenen
Bestimmungen.
Dresden, den 30. November 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Klopfleisch.
Nr. 94. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung
einer Schneeschutzanlage an der Eisenbahnlinie Reitzenhbain — Flöha
betreffend;
vom 2. Dezember 1899.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie
Reitzenhain — Flöha macht sich in der Flur Marienberg die Herstellung einer Schnee-
schutzanlage erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen Preisen
nicht allenthalben zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
## 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichnete Schneeschutz=
anlage in Anwendung zu bringen.
#. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.