Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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der Vorsitzende der Handelskammer zu der Privatus May aus Polenz 
Plauen i. V., Geheimer Kommerzienrath bei Neustadt. 
Georgi aus Mylau; 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Geheimen Hofrath Dr. jur. 
Mehnert zum Vorsitzenden und den Rittergutsbesitzer Domherr von Trützschler zu 
dessen Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Errichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, des Kammerraths 
Friedrich Otmar Dittrich ist keine Aenderung eingetreten. 
Dresden, den 1 1. Dezember 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Nr. 96. Gesetz, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900 
betreffend; 
vom 13. Dezember 1899. 
6a ». 
WIN- Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 26. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der 
provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900 mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
# 1. Im Jahre 1900 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für 
die Finanzperiode 1900/01 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes 
zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
c) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
	        
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