Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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6) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die 
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke, 
e) die Erbschaftssteuer und 
k) der Urkundenstempel. 
&2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
ufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben 
en Staatskassen die ihnen im Jahre 1899 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
getheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanz- 
esetzes für die Finanzperiode 1900/01 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
eauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13. Dezember 1899. 
□ Albert. 
Werner von Watzdorf. 
Nr. 97. Verordnung 
über die Kosten; 
vom 18. Dezember 1899. 
  
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird, und zwar in Ansehung der Artikel I bis V auf 
hrund ständischer Ermächtigung und vorbehältlich der Genehmigung durch die jetzige 
Ständeversammlung, in Ansehung des Artikels VI aber auf Grund der Vorschriften im 
32 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Kosten der Zwangsversteigerung und der 
zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 1 8. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 291), 
m § 20 des Kostengesetzes vom 6. November 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 178) und im 
13 Absatz 1 der Kostenordnung für Notare, vom 6. September 1892 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), für die Zeit vom 1. Januar 1900 an verordnet, was folgt: 
Artikel I. 
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Gerichtskosten 
folgende Vorschriften:
	        
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