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6) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer und
k) der Urkundenstempel.
&2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
ufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben
en Staatskassen die ihnen im Jahre 1899 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
getheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanz-
esetzes für die Finanzperiode 1900/01 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
eauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 13. Dezember 1899.
□ Albert.
Werner von Watzdorf.
Nr. 97. Verordnung
über die Kosten;
vom 18. Dezember 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird, und zwar in Ansehung der Artikel I bis V auf
hrund ständischer Ermächtigung und vorbehältlich der Genehmigung durch die jetzige
Ständeversammlung, in Ansehung des Artikels VI aber auf Grund der Vorschriften im
32 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Kosten der Zwangsversteigerung und der
zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 1 8. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 291),
m § 20 des Kostengesetzes vom 6. November 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 178) und im
13 Absatz 1 der Kostenordnung für Notare, vom 6. September 1892 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), für die Zeit vom 1. Januar 1900 an verordnet, was folgt:
Artikel I.
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Gerichtskosten
folgende Vorschriften: