Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 613 — 
3. Eintragung des Rechtes eines Nacherben oder Vormerkung des An— 
spruchs aus einem Vermächtnisse, das einem Vermächtnißnehmer 
auferlegt ist, wenn der Gegenstand des Rechtes oder des Vermächt- 
nisses ein Grundstück ist 
4. Eintragung einer Vormerkung, soweit nicht die Ansätze unter Nr. 2 
und 3 anzuwenden sind, oder Eintragung eines Widerspruchs gegen 
die Richtigkeit des Grundbuchs 3/10 der Gebühr, die für die Ein— 
tragung zu erheben wäre, deren Möglichkeit gegenüber dem öffent- 
lichen Glauben des Grundbuchs offen gehalten werden soll, iedoch 
nicht weniger als L.A und nicht mehr als .. 
Anmerkung. 
Eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtig— 
keit des Grundbuchs wird gebührenfrei eingetragen, wenn die 
Eintragung dem Grundbuchamte durch einstweilige Anordnung 
des Beschwerdegerichts aufgegeben worden ist. Wird die Be— 
schwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen, so ist die Ge— 
bühr nachträglich zu erheben. 
Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 
wird gebührenfrei eingetragen, wenn die Eintragung, gegen 
die er sich richtet, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften 
vorgenommen worden ist. 
5. Ertheilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs 
6. Ertheilung eines Theilhypotheken-, Theilgrundschuld- oder Theit 
rentenschuldbriefs .. 
7. Vermerk, der vom Grundbuchamt auf einen Hypotheken., Grund- 
schuld= oder Rentenschuldbrief, auf einen Theilbrief, auf ein In- 
haberpapier oder Orderpapier oder auf einen vollstreckbaren 
Schuldtitel zu bringen ist, inabesondere auch Ergänzung eines 
Briefes . .... 
8. Bestätigung einer Annahme an airse oder ürer Biederauf- 
hebung 
9. Verfügung der im § 53 Absat 1 des Reichsgeseges über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Art, 
insbesondere auch Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit 
zwischen mehreren gesetzlichen Vertretern, 
5—50. — 
50. 
1— 10. 
1—5 . 
50 4—2.. 
3—30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.