Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

10. 
11. 
12. 
13. 
— 614 — 
Verfügung, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten 
zu einander betrifft, 
Verfügung, durch welche die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und 
Kindern wider den Willen eines Betheiligten geändert oder näher 
geregelt werden 
Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen, die nicht 
vor einem Richter errichtet worden ist, einschließlich der Ertheil— 
ung des Hinterlegungsscheins ..... 
Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen Testaments, 
das nicht vor dem Richter oder Notar errichtet worden war, oder 
gleichzeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser 
errichteter Testamente ........ 
Anmerkung. 
Dasselbe gilt bei Rückgabe von Erbverträgen. 
Für eine Verhandlung über die Dispache die im § 42 des Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühren als Gesammtgebühren. 
An die Stelle der Ausführung der Vertheilung tritt die Be- 
stätigung der Dispache. 
Die Gebühren umfassen das in den §§ 153 bis 156 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit geordnete Verfahren. 
Eine Eintragung in das Güterrechtsregister 
Anmerkung. 
Das auf Löschung einer unzulässigen Eintragung gerichtete 
Verfahren, der Beschuß auf eine solche Löschung und diese 
selbst sind gebührenfrei. 
Artikel II. 
3 —30 . 
1—3 
1—2. 
3 — 30. 
In einem Verfahren, das nach dem Reichsgesetze über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung zu erledigen ist, gelten für die Gerichtskosten folgende Vorschriften: 
1. Im Zwangsversteigerungsverfahren werden von der vollen Gebühr erhoben: 
1. zwei Zehntheile für die Anordnung oder die Ablehnung des Verfahrens; 
2. ein Zehntheil für das Verfahren nach der Anordnung der Zwangsversteigerung 
bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins, diese ungerechnet;
	        
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