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Die Vorschriften des 8 16, des 8 18 Absatz 2, des 8 20 Absatz 1, der 88 21 bis
27, des § 28 Absatz 1, des § 29, des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Reichsgesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
#2. Der Notar kann insbesondere folgende Gebühren erheben:
1. für Zustellung von Erklärungen 1 bis 34#;
2. für Einlegung einer Beschwerde diejenige Gebühr, die einem Rechtsanwalte zustehen
würde.
Neben der Gebühr für Zustellung von Erklärungen kann die Gebühr für Ertheilung
einer beglaubigten Abschrift erhoben werden.
Artikel V.
Zweifel, die bei der Ausführung der vorstehenden Vorschriften entstehen, entscheidet
das Justiz-Ministerium. Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte
zu veröffentlichen und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch
Gesetz erfolgt oder die Vorschriften, zu deren Erläuterung die Entscheidungen ergangen
find, außer Kraft treten.
Artikel V.I.
Soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas Anderes ergiebt, sind bis auf
weiteres die bisherigen Vorschriften über das Kostenwesen in einem Verfahren, das nach
den am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Gesetzen zu erledigen ist, entsprechend
anzuwenden.
Dresden, den 18. Dezember 1899.
Ministerium der Justiz.
Schurig.
Kurth.
WBerichtigung.
Im § 21 der Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend,
vom 5. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 592), muß es in Satz 2 statt:
„und dem Versteigerungstermine"
heißen:
und dem Vertheilungstermine.