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Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vor—
führen der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das
Vorführen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet.
86.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Kommission
zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde, Vorderpferde und
besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —)
zu sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Verwendung
der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
87.
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb der Amtshauptmannschaft hat die
Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Muster A1 — getrennt nach Aus= Anlage
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hebungsbezirken — in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das militärische Mitglied
reicht davon ein Exemplar dem General-Kommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar
dem Kreishauptmann ein.
Die General-Kommandos haben nach Muster &2 eine Zusammenstellung, welche die
Ergebnisse der Pferdevormusterung für jede Amtshauptmannschaft ihres ge-
sammten Pferde-Gestellungsbezirks kenntlich macht, möglichst bald nach Beendigung
des Geschäfts, spätestens bis zum 15. August des betreffenden Jahres, dem Kriegs-
Ministerium einzureichen.
Die Kreishauptleute reichen eine gleiche Zusammenstellung für ihren Regierungsbezirk
an das Ministerium des Innern.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
88.
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat jeder
Regierungsbezirk den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf
ihn repartirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura zu stellen.
§ 9.
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen
Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen.
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