Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Den unter Nr. 3 bezeichneten Werthpapieren kann die Mündelsicherheit von dem 
Justiz-Ministerium entzogen werden. 
&2. Das Justiz-Ministerium wird ermächtigt, die Banken zu bestimmen, bei denen 
die Anlegung von Mündelgeld im Falle des § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
erfolgen darf. 
Bei den Amtsgerichten findet die Anlegung von Mündelgeld nach § 1808 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht statt. 
& 3Z.Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem im Königreiche 
Sachsen liegenden Grundstücke gilt für die Anlegung von Mündelgeld als sicher, wenn 
sie bei einem Grundstücke, das vorwiegend zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft 
dient, innerhalb der ersten zwei Dritttheile, bei einem anderen Grundstück innerhalb der 
ersten Hälfte des Werthes des Grundstücks zu stehen kommt. Der Betrag einer Renten- 
schuld ist nach der Ablösungssumme zu bemessen. 
Die Grundsätze, nach denen der Werth eines Grundstücks festzustellen ist, und das 
bei der Feststellung zu beobachtende Verfahren können durch das Justiz-Ministerium 
bestimmt werden. 
Der §1935 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird aufgehoben. 
§ 4. Die Vorschrift des § 1 tritt sofort mit der Verkündung dieses Gesetzes, die 
Vorschriften der §§ 2, 3 treten am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. Dezember 1899. 
S Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
Nr. 99. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 1899, die Anlegung von 
Mündelgeld betreffend; 
vom 23. Dezember 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
Mit dem Inkrafttreten des § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1899, die An- 
legung von Mündelgeld betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 619), treten außer Kraft: 
 
	        
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