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Soweit es sich um die, besondere Medizinalbezirke bildenden Landesanstalten handelt,
ist zu einer Aenderung des Impfbezirks die Zustimmung des Ministeriums des Innern
einzuholen.
82. Für jeden Impfbezirk ist ein Impfarzt zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt in Städten mit Revidirter Städteordnung durch den Stadt-
rath im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte.
In den von Landesanstalten gebildeten Impfbezirken hat ein Anstaltsarzt als Impf-
arzt zu fungiren.
Im übrigen hat die Bestellung der Impfärzte durch die Amtshauptmannschaften auf
Vorschlag der Bezirksärzte zu erfolgen. Die letzteren haben sich über die von ihnen vor-
zuschlagenden Persönlichkeiten mit den betreffenden Bürgermeistern und Gemeinde-
vorständen beziehentlich Gutsvorstehern zu verständigen. Ist zu einer solchen Ver-
ständigung nicht zu gelangen, so hat die Amtshauptmannschaft die Persönlichkeit des
Impfarztes zu bestimmen. Bei dieser Bestimmung hat es zu bewenden, so lange nicht
von dem betreffenden Impfbezirke eine Aenderung beantragt wird, worüber dann im
geordneten Wege weitere Entscheidung zu treffen ist.
Ein und derselbe Arzt kann für mehrere Impfbezirke als Impfarzt bestellt werden.
Die Impfärzte sind mittels Handschlags zu verpflichten.
Die Verpflichtung derselben hat in Städten mit Revidirter Städteordnung durch die
Stadträthe, innerhalb der Landesanstalten durch die Vorstände der letzteren, in den übrigen
Impfbezirken durch die Amtshauptmannschaften zu erfolgen.
Wo es durch die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, können den bestellten Impf-
ärzten Assistenten in der Person von approbirten Aerzten beigegeben werden.
Dergleichen Assistenten sind ebenso wie die Impfärzte selbst zu verpflichten.
§# 3Z. Die Bestellung der Impfärzte, beziehentlich der Assistenten derselben, sowie
etwaige Aenderungen der Abgrenzung der Impfbezirke sind, soweit nicht eine Bekannt-
machung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde erfolgt, seiten der Ortsbehörde im Gemeinde-
beziehentlich Gutsbezirke bekannt zu machen.
& 4. Die Impfärzte sind für ihre Mühwaltungen von den Gemeinden beziehentlich
Gutsbezirken angemessen zu entschädigen.
Die Entschädigung beträgt für die Impfung jeder einzelnen Person, einschließlich der
Nachschau, der Einträge in die Liste und der erstmaligen Ausstellung des Impfscheines
14 am Wohnorte des Arztes,
1 ½ außerhalb desselben.
Vergütung für Fortkommen ist hierbei mit inbegriffen.