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Verträge, durch welche die Entschädigung in anderer Weise geregelt wird, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde. Soweit jetzt schon
durch Vertrag eine abweichende Festsetzung getroffen worden ist, hat es bei der letzteren
zu bewenden.
Den Impfpflichtigen oder deren Eltern beziehentlich Vormündern darf die Bezahlung
der Entschädigung nicht angesonnen werden.
Die Auszahlung der Entschädigung hat in zusammengesetzten Impfbezirken durch
Vermittelung der Behörde des Impfbezirks zu erfolgen, an welche der Impfarzt seine
Berechnung einzureichen hat.
5. Die Impfärzte unterstehen bezüglich ihrer Thätigkeit als solche im allgemeinen
der Aufsicht der Medizinalbehörden (Stadtrath beziehentlich Amtshauptmann-
schaft) und können von diesen, wenn sie ihre Pflichten wiederholt vernachlässigen, ohne
Rücksicht auf etwaige entgegenstehende Vereinbarungen ihrer Stellung enthoben werden.
6. Jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben will,
hat auf Erfordern den Nachweis zu erbringen, daß er mindestens zwei öffentlichen
Impfungs= und ebenso vielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt und sich die erforder-
lichen Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben hat.
& J. Die Aufstellung der Impflisten — §7 Absatz 1 des Gesetzes — hat nach
den unter V bis VII beigedruckten Formularen zu erfolgen. —
In den Impflisten sind die Impfpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge ihter
Familiennamen aufzuführen. »
Die Aufstellung der behördlichen Impflisten liegt den Ortsbehörden, und zwar
zugleich mit für die in der Ortsflur gelegenen selbständigen Grundstücke, innerhalb der,
besondere Impfbezirke bildenden Landesanstalten den Vorständen der letzteren ob.
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6#. Die behördlichen Impflisten haben zu umfassen: diejenigen am Orte be-
ziehentlich innerhalb der selbständigen Gutsbezirke sich aufhaltenden Kinder,
a) welche im Orte beziehentlich in dem selbständigen Gutsbezirke im vorhergehenden
Jahre geboren worden und noch am Leben sind,
b) welche nach Ausweis der vorjährigen Impflisten im vorhergehenden Jahre der Impf-
pflicht noch nicht gehörig genügt haben,
) diejenigen Kinder, welche im vorhergehenden Jahre in den betreffenden Ort zu-
gezogen sind und der Impfpflicht noch nicht Genüge geleistet haben.
Die von den Schulvorstehern — vergl. § 10 — einzureichenden Listen und
Verzeichnisse sind als Theile der behördlichen Impflisten anzusehen und den letzteren an-
zuschließen.
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