Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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##9.Zum Zwecke der Aufstellung der Impflisten haben die Standesbeamten 
die Geborenen kalenderjahrweise zu verzeichnen und diese Verzeichnisse im Monat 
Januar jeden folgenden Jahres an die zur Aufstellung der Impflisten verpflichteten 
Behörden abzuliefern. 
## 10. Die Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und Privat- 
schulen haben die von ihnen anzufertigenden 
a) Verzeichnisse der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht 
worden ist — § 13 des Gesetzes —, und 
b) die Listen derjenigen ihrer Zöglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres ihr 
zwölftes Lebensjahr zurücklegen — § 7 des Gesetzes —, 
nach dem Formulare VI, und zwar unter Ausfüllung der Spalten 1 bis mit 6, auf- 
zustellen und vier Wochen vor dem Schlusse des Schuljahres an diejenigen mit der Auf- 
stellung der Impflisten beauftragten Behörden, innerhalb deren Verwaltungsbezirke die 
betreffenden Schulen sich befinden, abzuliefern. 
Dafern sich unter den im Verzeichnisse unter b aufzuführenden Zöglingen solche 
befinden, welche nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes ihre Befreiung von der Impfpflicht durch 
ärztliches Zeugniß nachweisen, so ist dies unter Beischluß der betreffenden Zeugnisse in 
der letzten Spalte des Formulars zu bemerken. 
§ 11. Sobald die Impflisten von den Behörden aufsgestellt worden sind, haben sich 
letztere mit dem Impfarzte über die von demselben abzuhaltenden Impf= und Nach- 
schautermine, unter Angabe der Zahl der in der Impfliste verzeichneten Impf- 
pflichtigen und unter genauer Bezeichnung der Impflokalitäten, zu vernehmen. 
In zusammengesetzten Impfbezirken hat diese Vernehmung mit dem Impfarzte durch 
die Vermittelung der Behörde des Impforts zu erfolgen, der zu diesem Zwecke von den 
Behörden der übrigen Gemeinden die nöthigen Mittheilungen zu machen sind. 
Der Impfarzt hat hierauf die gedachten Termine zu bestimmen und solche den be- 
treffenden Behörden und zwar bei zusammengesetzten Bezirken der Behörde des Impforts, 
die ihrerseits unverzüglich den übrigen Behörden weitere Mittheilung zu machen hat, 
bekannt zu geben. 
Die Behörden haben sodann im Amtsblatte oder in etwa sonst ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen, an welchen Orten und an welchen Tagen die öffentlichen Impfungen 
und die Nachschauen vorgenommen werden sollen, und die Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder der nach § 1 Ziffer 1 des Gesetzes impfpflichtigen Kinder, unter ausdrücklicher 
Verwarnung vor den in § 14 Absatz 2 des Gesetzes angedrohten Strafen, aufzufordern, 
mit ihren Kindern in den anberaumten Impf= und Nachschauterminen behufs der Impf-
	        
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