Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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ung und ihrer Kontrole zu erscheinen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche 
Zeugnisse nachzuweisen. 
Diese Zeugnisse sind im Impftermine aufzuweisen; sie sind auszustellen nach dem 
beigedruckten Formular III beziehentlich IV. D 
In derselben Bekanntmachung sind gleichzeitig auch die Vorsteher der im betreffenden — 
Impfbezirke vorhandenen Schulanstalten aufzufordern, mit denjenigen Schulzöglingen, 
die von ihnen in den Verzeichnissen beziehentlich Listen aufzuführen gewesen sind, in den 
anberaumten Impf= und Nachschauterminen zu erscheinen. 
Die Schulvorsteher können sich in den beregten Terminen durch besondere Beauftragte 
vertreten lassen. 
Die Impfärzte haben, sobald von ihnen die Impf= und Nachschautermine bestimmt 
worden sind, von diesen Terminen und von den Impflokalitäten den Bezirksarzt 
in Kenntniß zu setzen. 
&12. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortsbehörde dafür 
Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften 
für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der 
Entwickelung der Impfblattern — Beilage A — erhalten. 
Mit Zustimmung des Bezirksarztes können in größeren Orten die Verhaltungs- 
vorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermine an die An- 
gehörigen vertheilt werden, wenn die §§ 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der 
öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum Abdrucke gelangt sind. 
K 13. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung, in größerer Ver- 
breitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Die Ortsbehörde hat 
den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vor- 
gekommen sind oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen 
Termine nicht gebracht werden; auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom 
Impftermine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht abgehalten werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den 
übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
8 14. Für die öffentliche Impfung sind seiten der Ortsbehörden helle, heizbare, 
genügend große, gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche wo- 
möglich auch eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.
	        
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