8 10.
Der Kreishauptmann vertheilt im Einvernehmen mit dem kommandirenden General
schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen amts—
hauptmannschaftlichen Bezirke bezw. Aushebungsbezirke.
Die von jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke bezw. Aushebungsbezirke auf—
zubringende Quote an Mobilmachungspferden wird den Amtshauptleuten bekannt gegeben.
Die Amtshauptleute vertheilen die von den Aushebungsbezirken zu stellenden Quoten
nach Maßgabe des Pferdebestandes.
8 11.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Aushebungsbezirke der gesammte
nach 8 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent
wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet.
Dem Ermessen des Kreishauptmanns bleibt es überlassen, unter besonderen Ver-
hältnissen den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen.
12.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Aushebungsbezirke in
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 700 Pferde ent-
halten darf.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in
denselben erfolgt durch den Amtshauptmann, welcher hierbei unter gleichzeitiger Berück-
sichtigung der lokalen Verhältnisse in jedem Falle darauf Bedacht zu nehmen hat, daß
alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert werden können.
Als Musterungsorte sind die Plätze, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden
soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen.
8 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch die Bezirksversammlung (in den Städten
Dresden, Leipzig und Chemnitz durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten)
eine Musterungskommission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Amtshauptmann jeder Musterungs-
kommission einen Thierarzt beizuordnen.