Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 19. Die Impfung ist thunlichst mit Thierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe 
darf sowohl bei öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen ver— 
vendet werden. 
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impf— 
instalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, 
velche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. 
Die Impfärzte haben den erforderlichen Bedarf aus den staatlichen Impfanstalten 
und zwar zur Zeit 
die Impfärzte in den Kreishauptmannschaften Bautzen, Dresden und Zwickau 
aus dem Impfinstitute zu Dresden, 
die Impfärzte aus der Kreishauptmannschaft Leipzig 
aus dem Impfinstitute zu Leipzig 
zu beziehen und erhalten denselben unentgeltlich verabfolgt. Sie sind verpflichtet, der 
Verwaltung der Impfanstalt, wenn dieselbe hierum ersucht, alsbald über den Erfolg der 
mit der gesandten Lymphe vorgenommenen Impfungen Mittheilung zu machen. 
Wünscht der Besitzer einer Privat-Impfanstalt, daß die letztere der staat— 
lichen Aufsicht unterstellt werde, so hat er solches bei der Kreishauptmannschaft zu 
beantragen. Die letztere hat den Antrag mit gutachtlicher Aussprache dem Ministerium 
des Innern zur Entschließung vorzulegen. 
820. Aerzte, welche Impfungen (öffentliche oder private) vornehmen, haben 
sich hierbei genau nach den in Beilage B enthaltenen Vorschriften zu richten. 
&# 1. Die Feststellung der Wirkung der öffentlichen Impfung hat in den Nach- 
schauterminen zu erfolgen. Dabei sind vom Impfarzte gleichzeitig die Impf- 
scheine — § 10 des Gesetzes — nach den beigedruckten Formularen I und II aus- 
zustellen und auszuhändigen. 
* 22. Nach Beendigung der ordentlichen öffentlichen Impfungen haben die Orts- 
behörden nach §§ 4 und 13 des Gesetzes die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder 
derjenigen Impfpflichtigen, bei welchen ohne gesetzlichen Grund die Impfung unterblieben 
ist, beziehentlich die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach § 1 Ziffer 2 
des Gesetzes dem Impfzwange unterliegen, dieser Verpflichtung aber ohne gesetzlichen 
Grund nicht genügt haben, in geeigneter Weise aufzufordern, dafür zu sorgen, daß die 
unterbliebene Impfung binnen einer angemessenen Frist nachgeholt werde. Auch haben 
die gedachten Behörden innerhalb ihrer gesetzlichen Strafverfügungskompetenz die straf- 
fällig Gewordenen zur Verantwortung zu ziehen. 
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