Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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B. Für Wiederimpflinge. 
§ 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natür- 
lichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
82. 
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen 
Kleidern erscheinen. 
83. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste 
Pflicht. 
84. 
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am dritten oder vierten Tage ein und ist 
für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine 
Versäumniß des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise 
Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röthe 
und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge 
mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. 
Das Turnen ist vom dritten bis zwölften Tage von allen, bei denen sich Impfblattern 
bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, so lange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor 
Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck 
von außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eitern- 
den Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rothlauf) leiden, und die Benutzung 
der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden. 
§ 5. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzu- 
ziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder 
innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen. 
§ 6. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur 
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal
	        
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