Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem 
Impfarzt anzuzeigen. 
87. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
  
Beilage B. 
— 
Vorschriften. 
welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäftes zu 
befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Es ist wünschenswerth, daß der Impfarzt, wenn es nach den Verhältnissen angängig, 
thunlichst in jedem Orte seines Bezirks öffentliche Impfungen vornimmt. An Orten, an 
welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, 
Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung 
in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäftes davon Kenntniß, daß der- 
artige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur 
einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unter- 
brechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er 
in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine Person 
zu verhüten. · 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommerhitze 
(Juli und August) zu vermeiden. 
§ 2. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde 
für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume 
zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen.
	        
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