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Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist thunlichst
zu vermeiden.
BZ. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe.
J. Gei Verwendung von Thierlymphe.
83.
Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammtbedarf an
Lymphe unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impfanstalten.
84.
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Versandbuches
der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe
erhalten hat.
II. Bei Verwendung von Menschenlymphe.
5.
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll
(Ab-, Stamm-, Mutter-Impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als
vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen,
welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter
mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt
werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste
Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder
Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am
Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren,
wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf demnach kein Zeichen
von Syphilis, Skrophulose, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krank-
heit an sich haben.
§ 6.
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen von Erst-
impflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit
besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.