Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungskommission und deren Stellvertreter 
erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vor— 
zunehmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Amts- 
hauptmann mittels Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Einge- 
sessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die 
Aufträge des Amtshauptmanns und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren 
pünktliche Ausführung. 
15. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommission haben auch in Friedenszeiten die 
Verpflichtung, den Amtshauptleuten bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferde- 
bestandes beizustehen und den an sie dieserhalb ergehenden Anforderungen nach bestem 
Wissen nachzukommen. 
§ 16. 
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches bean- 
spruchen, für Ausübung ihrer Funktionen Fuhrkosten und Tagegelder nach Maßgabe der 
Bestimmungen gewährt, welche über die entsprechenden Gebühren bei der Abschätzung 
von Flurschäden durch die unterm 13. Juli 189 8 Allerhöchst genehmigte Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 unter Abschnitt III zu § 14 
getroffen sind. 
Die den Musterungs-Kommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Fuhrkosten 
und Tagegelder nach den gleichen Sätzen, wie in vorgenannter Verordnung angegeben. 
§ 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines jeden 
Aushebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aus- 
hebungs-Kommission (§ 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft fest- 
gesetzten Terminen im Aushebungsort (§ 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß § 11 aus. 
8 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Amtshaupt- 
mann dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungs-Kommission
	        
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