Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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87. 
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. 
Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Abgabe 
an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von denen die Lymphe 
abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe 
selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel 
nicht entstehen kann. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres auf- 
zubewahren. 
88. 
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die 
Impfung folgenden Woche stattfinden. 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und un— 
verletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen. 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem 
Falle zum Abimpfen benutzt werden. 
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben. 
§ 9. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung 
der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
8 10. 
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem 
Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
Die Aufbewahrung der Lymphe hat in gut verschlossenen Haarröhrchen oder sonstigen 
Glasgefäßen, welche vorher durch trockene Hitze zu sterilisiren oder auszukochen sind, an 
einem kühlen Orte zuverfolgen. 
8 11. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll 
mittels eines reinen Glasstabes geschehen.
	        
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