Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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vier seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge. Die einzelnen Impfschnitte sollen 
mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind 
zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch Anspannen der Haut 
klaffend gehaltenen Wunden ist im allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder 
zu späteren Impfungen verwendet werden. 
17. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur 
regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg 
schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen. 
18. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirkliche 
oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst genau festzustellen 
und dem Bezirksarzte sofort anzuzeigen. 
0. Privatimpfungen. 
19. 
Die Vorschriften des § 1 Absatz 3 sowie der §§ 4 bis 18 gelten auch für Privat- 
impfungen.
	        
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