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Formular IV. (Weißes Papier.)
Zeugniß.
Impfbezirk Impfliste Nr.
geboren den 1 "
hat im Jahre die natürlichen Slattern überstanden, ist im
Jahre mit Erfolg geimpft worden und ist demgemäß von der
Impfung befreit.
, den 1
Bemerkung: Das Formular IV. ist für diejenigen Fälle bestimmt, in denen — sowohl bei ersten
Impfungen, als bei späteren (Wiederimpfungen) — eine gänzliche Befreiung von
der Impfung stattfindet. Besteht der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die natür—
lichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte „ist im Jahre 2c.“ bis „worden“ aus-
zustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es bereits mit Erfolg
geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre 2c.“ bis „überstanden“ auszustreichen.
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen
Impfarzte, beziehungsweise derjeuigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind
eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungs-
nachweises vorgelegt wird.
(Rückseite.)
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr
folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen
Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des-
jenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die
Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder
Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder
der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.