Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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sowie dessen Stellvertreter ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschie— 
denen Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung sowie 
Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8 23). Eine Mittheilung über Tag, Stunde 
und Ort der Musterung und Aushebung erhalten auch die übrigen Mitglieder der 
Musterungs-Kommissionen und sämmtliche Stellvertreter, welche zunächst gleichfalls am 
Musterungsorte einzutreffen haben und im Nichtbedarfsfalle von dem geschäftsleitenden 
Mitgliede wieder zu entlassen sind. 
Gleichzeitig beauftragt der Amtshauptmann die Gemeinde= und Gutsvorsteher 
mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer 
Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde= und Gutsvorsteher sowie an die Musterungs- 
Kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Amtshauptmann schon im Frieden 
bereitzuhalten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art 
der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitendem Boten 
zu expediren. 
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 23) ge- 
theilt, so hat der Amtshauptmann die Civil-Kommissare der einzelnen Aushebungsbezirke 
und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungsbefehls umgehend in 
Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforderliche über Musterung und Aus- 
hebung der Pferde bekannt zu geben. 
19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder Be- 
amten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aus- 
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Reichsgesetzes vom 
13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung 
derselben vorgenommen wird.
	        
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