— 36 —
sowie dessen Stellvertreter ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschie—
denen Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung sowie
Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8 23). Eine Mittheilung über Tag, Stunde
und Ort der Musterung und Aushebung erhalten auch die übrigen Mitglieder der
Musterungs-Kommissionen und sämmtliche Stellvertreter, welche zunächst gleichfalls am
Musterungsorte einzutreffen haben und im Nichtbedarfsfalle von dem geschäftsleitenden
Mitgliede wieder zu entlassen sind.
Gleichzeitig beauftragt der Amtshauptmann die Gemeinde= und Gutsvorsteher
mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer
Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde.
Die dieserhalb an die Gemeinde= und Gutsvorsteher sowie an die Musterungs-
Kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Amtshauptmann schon im Frieden
bereitzuhalten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art
der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitendem Boten
zu expediren.
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 23) ge-
theilt, so hat der Amtshauptmann die Civil-Kommissare der einzelnen Aushebungsbezirke
und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungsbefehls umgehend in
Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforderliche über Musterung und Aus-
hebung der Pferde bekannt zu geben.
19.
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt-
lichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und
an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder Be-
amten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aus-
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll-
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Reichsgesetzes vom
13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung
derselben vorgenommen wird.