Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Formular VII. 
Liste 
der 
bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder 
für 19 
Bemerkungen. 
In die -Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung vorgestellten Kinder" sind vom Impfarzte die Namen u. s. w. nach 
Maßgabe der Spaltenüberschriften von allen denjenigen Kindern einzutragen, welche vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, innerhalb 
dessen sie geboren sind, bereits zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft worden sind. 
In Spalte 7 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Chierimphe der Name derjenigen Anstalt oder derjenigen Privatperson, von welcher die Lymphe bezogen wurde; 
2. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; 
3. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derzenigen Anstalt oder desjenigen Impfarztes, von welchem die 
Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen 
Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt 
aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen. 
III. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen beziehungsweise Bläschen an den Impfstellen. 
1899. 
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