Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 38 — 
8 22. 
Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Civil-Kommissar 
des Aushebungsbezirks nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben 
Bericht zu erstatten. 
§ 23. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder amtshaupt- 
mannschaftliche Bezirk und die Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz der Regel 
nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können diese Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die 
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch 
den Kreishauptmann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General in zwei oder 
mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden. 
Der Kreishauptmann bestimmt schon im Frieden, im Einvernehmen mit dem 
kommandirenden General, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden 
Aushebungsbezirk stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
8 24. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann oder dessen gesetzlichen Stellvertreter als Civil-Kommissar 
(für die aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aus- 
hebungsbezirke bestimmt der Kreishauptmann aus den Mitgliedern der Raths- 
kollegien dieser Städte den Civil-Kommissar und dessen Stellvertreter), 
2. einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Militär-Kommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein amtshauptmannschaftlicher Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt 
ist (§ 23), so bestimmt der Kreishauptmann schon im Frieden den Civil-Kommissar und 
dessen Stellvertreter für jeden ferneren Aushebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Amtshauptmann zuzu- 
ziehender Thierarzt und 
2. drei von der Bezirksversammlung (in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz 
durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten) von sechs zu sechs Jahren 
zu wählende Taxatoren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.