Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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86. Gegenstände der Sekretärprüfung sind: 
die Reichs= und Landesverfassung, die Verfassung und Zuständigkeit der Reichs- 
und Landesbehörden; 
l die Gemeindeordnungen; 
. die Verhältnisse der Civilstaatsdiener; 
. das Etat-, Kassen= und Rechnungswesen des Staates; 
. das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen; 
ferner die wesentlichen Bestimmungen 
6. der Gesetzgebung über die Staats= und Reichsangehörigkeit, die Freizügigkeit und 
den Unterstützungswohnsitz; " 
der Civilstandsgesetzgebung; 
. der Gewerbeordnung; 
. der Gesetzgebung über die Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung; 
der Brandversicherungsgesetzgebung; 
|über die Wehrpflicht und über die Anstellung von Militäranwärtern. 
Die Prüfung kann auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden, welche der zu Prü- 
fende durch seine Beschäftigung kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat, z. B. auf die 
wesentlichen Bestimmungen über die Grundstückenzusammenlegung und über andere Gegen- 
stände der Landeskulturgesetzgebung, über die Grund= und Hypothekenbücher, über die 
Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen, über das Polizeistrafverfahren, über die Bau- 
polizei und den Wegebau, über das Kirchen= und Volksschulwesen, über die Landes-, 
Pfleg-, Straf= und Besserungsanstalten, auf die Grundzüge der Sachsischen Steuer- 
verfassung. 
Der schriftliche Theil der Prüfung umfaßt vier Arbeiten über Gegenstände aus den 
in Absatz 1 und 2 bemerkten Gebieten. 
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— QG— 
— S0— 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
§& 7J. Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die das 
Ministerium des Innern bestellt. Sie besteht einschließlich des Vorsitzenden in der Regel 
aus vier Mitgliedern bei der Assistentenprüfung und aus fünf Mitgliedern bei der 
Sekretärprüfung. 
& S. Die Anmeldung zur Prüfung vermittelt diejenige Behörde oder Verwaltungs- 
stelle, bei welcher der zu Prüfende dienstlich beschäftigt ist. 
Bei Ueberreichung der Anmeldung ist über seine bisherige dienstliche Beschäftigung 
Anzeige zu erstatten. Die nach den §§ 2 und 5 zu beschaffenden Nachweise sind, soweit 
erforderlich, beizufügen.
	        
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