Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beauffichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den 
in diesen Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die 
dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen. 
830. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere dienst- 
taugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs- 
Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten 
Pferde vorgeführt werden. 
31. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
Kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Korps unter der Mähne an der 
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil) sowie der Name des 
Aushebungsbezirks angegeben ist. 
8 32. 
In denjenigen Aushebungsbezirken, wo nach Anordnung des Kreishauptmanns 
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren 
Prüfung durch die Musterungs-Kommissionen, die Abschätzung und Abnahme in der 
Regel im Anschlusse an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren 
dabei ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog. Die in jedem Aushebungs- 
bezirke anzukaufende Anzahl an Fahrzeugen und Geschirren nebst Zubehör wird den 
Amtshauptleuten bekannt gegeben, welche unter Zuschlag des den Militär-Kommissaren 
vorzuführenden Ueberschusses von 50 Prozent die Vertheilung auf die Gemeinden vor- 
nehmen. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch 
hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Be- 
stimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug- 
pferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage C 
eingetragen. 
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