Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 34. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (8 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest 
darin eingetragen: 
Daß nach duhaltd des vorfthenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
......... Pferden mit 
einer Gesammttaxe von .. ...... A, 
geschrieben. . . 
Mark, richtig abgeliefert worden it, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungs-Kommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Tagatoren. 
(Unterschriften.)“ 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Kommissar als Be- 
lag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die 
Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die 
ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular 6. Anlag— 6 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeich- * 
niß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32) eingetragen sind, 
und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag 
beizufügen ist. 
835. 
Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Fuhrkosten und 
Tagegelder (88 16 und 25) sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den 
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen 
8 Tagen an das Kriegs-Ministerium. 
Letzteres stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an das Kriegs-Zahlamt zur 
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ab- 
lieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
	        
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