Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 36. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem General- 
Kommando und dem Kreishauptmann telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus den 
ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Aushebungs- 
bezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen 
kann, so ist von dem Amtshauptmann, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vor- 
führung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als über- 
zählig von den Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund 
der Nationallisten des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden 
der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl 
und Gattung dem Kreishauptmann und dem General-Kommando zu melden. 
Der Kreishauptmann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General veran- 
laßt die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken des Regier- 
ungsbezirks. 
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vorführ- 
ung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Kommission an 
den Kreishauptmann mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde 
der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind. 
837. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirks wegen nachträglich 
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind 
zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen 
bereits von der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (88 26 
und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegs- 
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des 
Aushebungsbezirks auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu 
beordern.
	        
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