Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Anlage C (zuss 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37). 
Nationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen“ Mobilmachungs-Pferde 
aus dem Aushebungsbezirk .... 
Musterungsbezirk.......... 
* 1. In den Blanquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ fort. 
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (8 33) ist die Bezeichnung des Truppentheils 2c., 
für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissaren und Taxatoren durch Namensunter— 
schrift und Datum zu vollziehen. 
Die unter 2 gedachten National-Exemplare unterzeichnet nur der Militär-Kommissar. 
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