Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Anlage D (zu 8 25). 
  
Eidesformular 
für die Taxatoren der behufs einer Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Familienname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde 
bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften unter Zugrunde- 
legung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht 
auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller 
Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer oder der 
Königlichen Kasse abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe. 
 
	        
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