Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 Meter 30 Centimeter bis 1 Meter 70 Centimeter 
lang und nicht über 1 Kilogramm schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train= (Fahr-) Peitsche. 
Bemerkung. 
Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Be- 
stimmungen möglichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzusehen, 
wenn das Fuhrwerk sonst für die beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet 
ist. Keinesfalls dürfen aber die Bedingungen über das Gewicht des Wagens 
und die erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt bleiben. — Für Fahrzeuge zu be- 
sonderen Zwecken können nöthigenfalls die Anforderungen entsprechend geändert 
werden. Gelangen für Etappen-Fuhrpark-Kolonnen besonders schwere Zugpferde 
zur Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, welche bei größerer 
Tragfähigkeit entsprechend schwerer als 14 Zentner sind. 
Unter „Geschirre“ ist 
die Beschirrung der Zugpferde, wie sie zum Anspannen an den Wagen 
sowie zum Leiten erforderlich ist, 
unter „Hinterbracke" · 
die zum Anspannen der Pferde an den Wagen nöthige, mit 2 Ortscheiten 
versehene Vorrichtung, die entweder an dem Vorderwagen fest angebracht 
oder zwischen den Deichselarmen anzuhängen ist, 
zu verstehen. 
Da die landesüblichen Wagen zumeist mit festen Deichseln versehen sind, dürfen statt 
der geforderten Wagen mit „abnehmbarer Deichsel“ auch solche „mit fest angebrachter 
Deichsel“ ausgewählt werden. 
 
	        
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