Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Anlage G (zu § 34). 
Nr. 
des Aushebungs-Nationals. 
Daß der 
Anerkenntniß. 
zur Armee-Mobilmachung 
Ein ... . Pferd 
von Farbe und Abzeichen 
von Geschlecht 
-Gröôße .Centimeter 
Alter Jahren 
heute abgeliefert hat, wofür demselben der Taxwerth von . . %, geschrieben .Mark, 
gegen Ablieferung dieses Anerkenntnisses und auf nachstehende Quittung zu zahlen ist, bescheinigt. 
(Stempel der betr. 
Civilbehörde des 
Aushebungsbezirks.) 
Vorstehende 
ich aus der 
baar und richtig erhalten 
„den l. ten. 18 
Der Civil-Aushebungs-Kommissar. 
Quittung. 
7/, geschrieben Mark, habe 
WD77,.).= W. Kasse zu 
und quittire hiermit. 
I., den ten 18 
(Unterschrift des Empfängers.)
	        
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