Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (8 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende Be- 
scheinigung darin eingetragen: 
„Daß nach duhalt des vorstebenden Nationals die Anzahl von 
.. geschrieben 
..... Pferden mit 
einer Gesammttaxe von ... ... 1 
geschrieben . 
Mark, richtig abgeliefert worden ist. bescheinigt 
(Ort und Datum). 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als Belag 
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer 
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden 
Aulag. — Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J. 
— 
— In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß 
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24) eingetragen sind, und 
die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbelag 
beizufügen ist. 
827. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen 
nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an das Kriegs- 
ministerium — Armee-Verwaltungs-Abtheilung. 
Diese Abtheilung stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an das Kriegszahlamt 
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung 
der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
	        
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