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8 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der
abgenommenen Pferde (8 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende Be-
scheinigung darin eingetragen:
„Daß nach duhalt des vorstebenden Nationals die Anzahl von
.. geschrieben
..... Pferden mit
einer Gesammttaxe von ... ... 1
geschrieben .
Mark, richtig abgeliefert worden ist. bescheinigt
(Ort und Datum).
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als Belag
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer
der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden
Aulag. — Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J.
—
— In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24) eingetragen sind, und
die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbelag
beizufügen ist.
827.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten
(§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen
nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an das Kriegs-
ministerium — Armee-Verwaltungs-Abtheilung.
Diese Abtheilung stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an das Kriegszahlamt
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung
der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.