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a. a. O. sind die Eisenbahndienststellen anzusehen, im übrigen sind untere Verwaltungs—
behörde in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath,
sonst die Amtshauptmannschaft.
V.
Die Unfallversicherung im Bereiche der Staatsstraßenbau= und Staats-
wasserbauverwaltung, sowie der Staatshochbauverwaltung.
19. Zur Durchführung der Unfallversicherung im Bereiche der Staatsstraßen-
bau= und Staatswasserbauverwaltung, sowie der Staatshochbau-
verwaltung, letzterer im Sinne der Verordnungen, die Staatshochbauverwaltung
betreffend, vom 28. November 1882 und vom 22. Mai 1898 (G-, u. V.-Bl. 1882
S. 259 und 1898 S. 70), wird Folgendes bestimmt:
1. Ausführungsbehörde im Sinne von §128 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes, sowie von § 42 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes ist für die vorbezeichneten
Bereiche die Straßenbaudirektion in Dresden.
2. Die Feststellung der Entschädigungen (8§ 69 flg. und 95 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes, § 37 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt für den
Bereich der Wasserbauverwaltung durch die Wasserbaudirektion, für den Bereich
der Straßenbauverwaltung durch die Straßenbaudirektion, sowie für den Be-
reich der Hochbauverwaltung durch die dem Finanz-Ministerium angehörenden
technischen vortragenden Räthe des Hochbaufaches. Durch die nur genannten Behörden
und Beamten werden — je für ihren Bereich — auch die übrigen in § 17 Ziffer 1
Satz 2 erwähnten Obliegenheiten wahrgenommen.
3. Die Vertreter der Arbeiter, denen im Falle des § 132 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes (siehe auch § 43 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) die zu
erlassenden Unfallverhütungsvorschriften vorzulegen sind, werden von der Straßenbau-
direktion nach freiem Ermessen aus den Arbeitern derjenigen Betriebe bestimmt, für
welche die Vorschriften erlassen werden sollen.
4. Die nach den 8§ 63 Absatz 5 und 67 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
(§ 37 des Bau--Unfallversicherungsgesetzes) erforderlichen Anordnungen sind durch die
unter 2 genannten Behörden und Beamten — je für ihren Bereich — zu treffen.
VI.
Die Unfallversicherung im Bereiche der Staatsforstverwaltung.
#20. Die Vorschriften in den §8§ 19, 20 und 22 der Verordnung zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. März