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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1900.
——.§.. — — —— —
gemeingefährlicher Krankheiten betr. 2c. S. 967. — Nr. 115. Verordnung, den Geschäftsgang und das
Verfahren des Landes-Versicherungsamts betr. S. 990. — Jr. 116. Bekanutmachung, die Festsetzung des
Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1901 zu gewährenden Vergütung betr. S. 997.
Nr. 114. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900,
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowie der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Oktober 1900, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten;
vom 12. Dezember 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom
30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend (R.-G.-Bl.
S. 306 flg.), und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
6. Oktober 1900 (R.-G.-Bl. S. 849 flg.), sowie der ferner vom Bundesrathe festge-
stellten, nachstehend unter O zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Grundsätze, die
bei der Bekämpfung der Pest zu beobachten sind, hierdurch Folgendes verordnet:
1. Im Sinne der vorstehend bezeichneten Gesetzesvorschriften sind:
1. Landes-Zentralbehörde: das Ministerium des Innern;
2. höhere Verwaltungsbehörden: die Kreishauptmannschaften;
3. untere Verwaltungsbehörden:
aà) in Städten mit Revidirter Sädteordnung die Stadträthe,
h) im übrigen die Amtshauptmamnschaften;
Ausgegeben zu Dresden den 8. Januar 1901. 129