Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 10. Die nach dem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen (§ 28 flg.) sind von 
den Gemeinden, in selbständigen Gutsbezirken von den Gutsherrschaften zu zahlen. 
Der Entschädigungsanspruch ist binnen einer Woche vom Entstehen beziehentlich Be— 
kanntwerden desselben ab geltend zu machen. Die Entschädigungen sind durch die Orts— 
polizeibehörde, für etwa in Frage kommende Gutsbezirke aber durch die Amtshauptmann— 
schaft — soweit nöthig nach Anstellung zweckdienlicher Erörterungen sowie unter Zuzieh— 
ung geeigneter Sachverständiger — zu ermitteln und festzustellen. 
11|1. Mit der fortdauernden Ueberwachung der dem allgemeinen Gebrauche 
dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trinkwasser und für Fortschaffung der Ab- 
fallstoffe (§ 35 des Gesetzes) werden in denjenigen Gemeinden, welche eigene Bezirksärzte 
angestellt haben, die medizinischen Beiräthe der Kreishauptmannschaften, im übrigen die 
Bezirksärzte beauftragt. 
Den Gemeinden im Sinne von § 35 des Gesetzes stehen die selbständigen Guts- 
bezirke gleich. 
#12. Vor Zuziehung anderer Aerzte anstatt der Bezirksärzte (§ 36 des Gesetzes) 
haben, abgesehen von Nothfällen, die Stadträthe in Städten mit Revidirter Städte- 
ordnung die Genehmigung der Kreishauptmannschaft, die übrigen Polizeibehörden die 
Genehmigung der Amtshauptmannschaft einzuholen. Auch haben die Polizeibehörden im 
Falle der Zuziehung eines anderen Arztes hiervon den zuständigen Bezirksarzt sofort 
zu benachrichtigen. 
# 13. Die in § 42 des Gesetzes vorgeschriebene Benachrichtigung des Kaiserlichen 
Gesundheitsamtes hat durch die Bezirksärzte zu erfolgen; diese haben eintretenden 
Falles gleichzeitig Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. Dagegen sind 
die unter Ziffer 11 a und b der vorläufigen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung 
des Reichskanzlers) angeordneten weiteren Mittheilungen durch die Polizeibehörden 
zu bewirken; vergl. hierzu Grundsätze □O Ziffer 6. 
& 14. Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung dauern- 
der Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse), wo solche nicht bereits bestehen, 
schon gegenwärtig und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grundsätze C bezeichneten Vor- 
aussetzung anzuordnen ist. Jedenfalls ist Vorsorge zu treffen, daß diese Maßregel im 
Falle des Eintritts der betreffenden Voraussetzung unverzüglich getroffen werden und in 
Wirksamkeit treten kann. 
* 15. Mit der bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle — Ziffer 6 
der vorläufigen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers) — 
werden
	        
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