Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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gabe derselben ist es, die Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung der Pest 
angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und zur Belehrung der Bevölkerung in Bezug 
auf die Pest beizutragen. Insbesondere werden sie fortlaufend von den gesundheitlichen 
Verhältnissen des Ortes, von der Sauberkeit der Häuser, der regelmäßigen und zweck- 
mäßigen Beseitigung der Haushaltabfälle und Schmutzwässer u. dergl. sich durch Be- 
sichtigungen zu unterrichten und auf die Abstellung der vorgefundenen Mißstände hin- 
zuwirken haben. 
16. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende und 
umsichtige Nachforschungen darüber anzustellen, wo und wie sich die Kranken infizirt 
haben, um in erster Linie gegen die Infektionsquelle die Maßregeln zu richten. 
17. Es empfiehlt sich, in Zeiten drohender Pestgefahr die Aerzte mit einer Be- 
lehrung über die Pest zu versehen sowie eine für die Bevölkerung bestimmte gemein- 
verständliche Belehrung hierüber allgemein zur Vertheilung zu bringen. Die Belehrungen 
werden vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mitgetheilt. 
18. Für Orte oder Bezirke, welche von der Pest befallen oder bedroht sind und in 
welchen ein allgemeiner Leichenschauzwang noch nicht besteht, ist eine Anordnung zu er- 
lassen, wonach jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau), 
und zwar thunlichst durch Aerzte, zu unterwerfen ist. 
1900, 130
	        
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