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gabe derselben ist es, die Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung der Pest
angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und zur Belehrung der Bevölkerung in Bezug
auf die Pest beizutragen. Insbesondere werden sie fortlaufend von den gesundheitlichen
Verhältnissen des Ortes, von der Sauberkeit der Häuser, der regelmäßigen und zweck-
mäßigen Beseitigung der Haushaltabfälle und Schmutzwässer u. dergl. sich durch Be-
sichtigungen zu unterrichten und auf die Abstellung der vorgefundenen Mißstände hin-
zuwirken haben.
16. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende und
umsichtige Nachforschungen darüber anzustellen, wo und wie sich die Kranken infizirt
haben, um in erster Linie gegen die Infektionsquelle die Maßregeln zu richten.
17. Es empfiehlt sich, in Zeiten drohender Pestgefahr die Aerzte mit einer Be-
lehrung über die Pest zu versehen sowie eine für die Bevölkerung bestimmte gemein-
verständliche Belehrung hierüber allgemein zur Vertheilung zu bringen. Die Belehrungen
werden vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mitgetheilt.
18. Für Orte oder Bezirke, welche von der Pest befallen oder bedroht sind und in
welchen ein allgemeiner Leichenschauzwang noch nicht besteht, ist eine Anordnung zu er-
lassen, wonach jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau),
und zwar thunlichst durch Aerzte, zu unterwerfen ist.
1900, 130