Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Kaliseifenlösung (§ 7 a und b) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. 
Bei Ledertapeten kann auch das im § 12 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet 
werden. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter § 7 a 
und b bezeichneten Lösungen durchweicht. Nach 1 2 stündiger Einwirkung derselben darf 
es ausgewaschen und weiter gereinigt werden. Pelzbesätze an Kleidungsstücken von Tuch 
werden zuvor abgetrennt. 
Plüsch= und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 9 oder 10 
desinfizirt oder mit Karbolsäurelösung (§ 7 a) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere 
Tage hintereinander an Deck ausgetrocknet, gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Gegenstände von geringem Werthe (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu 
verbrennen. 
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. 
8 14. 
Die Aborte werden in folgender Weise desinfizirt: 
Etwaiger Inhalt der Klosets ist mit Kalkmilch gründlich zu vermischen und darf erst 
nach einer Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt worden ist, abgelassen 
werden. Das Aufnahmebecken sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalkmilch 
angestrichen. Die Wände des Klosetraums, Sitzbrett, Fußboden werden mit Karbolsäure— 
lösung gründlich abgewaschen und nach einer Stunde mit Wasser abgespült. 
Zur Desinfektion des Klosetinhalts kann auch Chlorkalk (§ 7 benutzt werden, 
indem man Chlorkalkpulver in der Menge von etwa 2 Prozent der ganzen Mischung 
nebst so viel Wasser zufügt, daß der Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch 
Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter Klosetinhalt kann bereits nach 
20 Minuten entleert werden. 
15. 
Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, 
daß dieselben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad 
nehmen; Kleider und Effekten derselben sind nach § 9 oder 10 zu behandeln. 
8 16. 
Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden 
Bestattung ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäure— 
lösung (§ 7 a) getränkt sind und mit derselben feucht gehalten werden.
	        
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